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Wahl durch Vertreter oder Fernwahl



Jeder berechtigte Aktionär kann sich bei der Hauptversammlung durch eine Person seiner Wahl, insbesondere auch durch einen Nicht-Aktionär, vertreten lassen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 108 des spanischen Aktienrechts "Ley de Sociedades Anónimas", muss die Vertretungsvollmacht, die für jede Hauptversammlung neu auszustellen ist, entweder schriftlich oder per Telekommunikation laut in der Einladung zur Versammlung enthaltenen Vorschriften des Geschäftsführungsorgans erteilt werden, vorausgesetzt, die Anforderungen an eine solche Einladung wurden eingehalten und die Identitäten des Aktionärs und seines Vertreters sind jederzeit eindeutig feststellbar. Damit eine per Telekommunikation gewährte Vertretungsvollmacht ihre Gültigkeit erlangt, muss Folgendes erfüllt sein:

(i) Per Post, durch Einsendung der von der/den für die Registrierung zuständigen Organisation/en ausgestellten und vom Aktionär ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahme- und Wahlkarten bzw. anderer schriftlicher Unterlagen, die gemäß einem vorherigen Beschluss der Vorstandschaft geeignet sind, die Identität des Aktionärs und seines Vertreters eindeutig festzustellen.

(ii) Auf elektronischem Weg, vorausgesetzt, die beanspruchte Vertretungsvollmacht und die Identität des Vollmachtgebers sind eindeutig feststellbar. Eine auf diesem Weg erteilte Vertretungsbefugnis wird gültig, wenn alle relevanten elektronischen Unterlagen, inklusive einer rechtsgültigen, elektronischen Unterschrift des Aktionärs oder einer anderen Form der Unterschrift, die gemäß eines vorherigen Beschlusses der Vorstandschaft geeignet ist, die Authentizität des die Vollmacht erteilenden Aktionärs nachzuweisen.

Vertretungsvollmachten, die auf elektronischem Weg wie in (i) und (ii) oben beschrieben erteilt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor dem Vortag des Tages, für den die Hauptversammlung ursprünglich einberufen wurde, beim Unternehmen eingehen. Unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen kann die Vorstandschaft auch einen späteren Zeitpunkt festlegen.

Jede Vollmacht für die Vertretung auf einer Hauptversammlung muss unter anderem mindestens folgende Angaben enthalten:

(i) Datum und Agenda der betreffenden Hauptversammlung.

(ii) Identität des Aktionärs und seines Vertreters. Die Vertretungsvollmacht wird in der Regel dem Vorstandsvorsitzenden, dem Chief Executive Officer oder dem Vorstandssekretär erteilt, ggf. auch einem anderen Mitglied des Führungsorgans, das für jede Versammlung speziell für solche Zwecke benannt wird.

(iii) Anzahl der Aktien im Besitz des Aktionärs, der die Vollmacht erteilt.

(iv) Zu jedem in der Agenda aufgeführten Punkt Anweisungen, wie der Vollmachtgeber abzustimmen wünscht.

Der Vorsitzende, der Sekretär oder die hierfür ernannten Personen gelten als berechtigt, die Gültigkeit der erteilten Vollmacht festzustellen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung erfüllt sind.

Die Vollmacht wird erteilt vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über Vertretungsvollmachten und Vollmachterteilung.

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